Satzung

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1. Name und Sitz des Vereins

1.1 Der Verein führt den Namen

„Verein zur Förderung der Städtepartnerschaft Aachen-Toledo e.V.“,  kurz: Aachen-Toledo-Verein  mit Sitz in Aachen. Der Verein ist im Vereinsregister unter der Registernummer 2851 eingetragen.

2. Gemeinnützigkeit

2.1   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.

2.2   Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

2.3 Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.4   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.5   Mitglieder des Vereins haben Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Aufwandes, der im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitglied des Vorstandes oder in Erfüllung eines besonderen  Auftrages entsteht.

Zu den erstattungsfähigen Kosten gehören:

  • insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Kommunikations- und Verbrauchskosten. Die Telefonkosten   können pauschaliert werden.
  • Aufwendungsersatz wird nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
  • Weitere Einzelheiten regelt die Reisekosten-Ordnung des Vereins.

3. Zweck des Vereins

3.1   Der Verein dient dem Zweck, die Beziehungen in kulturellen, schulischen, sportlichen und gesellschaftlichen Bereichen zwischen den Städten Aachen und Toledo zu vertiefen  und zu festigen.

3.2 Seine Aufgabe sieht er darin, Informationen über beide Partnerstädte zu vermitteln, Begegnungen, Studienaufenthalte, Freizeitveranstaltungen, sportliche Aktivitäten und Künstleraustausch zu fördern und damit zur Freundschaft zwischen den Menschen von Aachen und Toledo sowie zur internationalen Zusammenarbeit beizutragen und in Aachen Informationen über die geschichtlichen und die politischen Zusammenhänge Toledos,  Spaniens und der hispanischen Welt anzubieten.

4. Mitgliedschaft

4.1   Mitglieder können natürliche Personen, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, und juristische Personen sein, die bereit und in der Lage sind, zur Förderung und Gestaltung des Vereins im Sinne seines Zweckes beizutragen.

4.2   Der Aufnahmeantrag muss schriftlich erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des schriftlichen Aufnahmeantrags ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet dann endgültig.

4.3   Die Mitgliedschaft erlischt durch

  • Austritt, der nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen kann und schriftlich mit einer Frist von drei  Monaten dem Vorstand mitzuteilen ist.
  • eine förmliche Ausschliessung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann; dies bedarf einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder. Ein Ausschluss ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Mitglied mit seiner Beitragspflicht länger als zwei Jahre in Verzug ist.
  • den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
  • den Tod.

4.4   Ehrenmitgliedschaft
Besonders verdiente Mitglieder oder dem Verein eng verbundene Persönlichkeiten, die nicht Mitglied sind, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.  Sie sind von der Beitragspflicht befreit. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Die Mitgliederver-sammlung beschließt mit den Stimmen von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

5.  Organe des Vereins

5.1   Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

5.2   Mitgliederversammlung

5.2.1 Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie wird vom Vorstand  einberufen. Die Tagesordnung ist den Mitgliedern mit der schriftlichen Einladung mindestens 14 Tage vor der Versammlung zu übersenden.
Bei ordnungsgemäßer Einladung ist die Mitgliederversammlung  stets beschlussfähig.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Geleitet wird die Versammlung vom/von der  Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit vom/von der Stellvertreter/in

5.2.2 Außerordentliche Versammlungen sind einzuberufen, wenn es von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern oder von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich gefordert wird. Zweck und Gründe müssen angegeben werden.

5.2.3 Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt  mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.  Bei   Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in ein Protokoll aufzunehmen und vom/von der  ProtokollführerIn und dem/der Vorsitzenden zu unterschreiben. Die Protokolle können beim Vorstand eingesehen werden. Sie werden der folgenden Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt.
Aufgaben der Mitgliederversammlung

5.2.4 Der Mitgliederversammlung obliegen

a)  Vorschläge über die Programmgestaltung
b)  Bestellung eines Wahlleiters
c)  die Wahl der Mitglieder des Vorstandes
d)  die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Kassenberichtes
e)  die Entlastung des Vorstandes
f)   die Wahl von 2 Rechnungsprüfern
g)  die Festsetzung des Jahresbeitrags
h)  die Entscheidung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
i)   die Entscheidung über Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand vorgelegt werden.

52.5 Fachbereiche

Der Vorstand kann Arbeitskreise bilden.

5.3 Vorstand

5.3.1 Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Stellvertreter/in, dem/der Schatzmeisterin  und 4 – 6 Beisitzern. Außerdem gehören ihm als geborene Mitglieder je ein Mitglied der im Stadtrat vertretenen Fraktionen und ein Angehöriger der Verwaltung mit beratender Stimme an, sofern sie die Mitgliedschaft wünschen.  Mindestens ein Beisitzer sollte ein Vertreter eines spanischen Interessen-vereins und/oder spanischer Herkunft sein.

5.3.2 Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.  Wiederwahl ist zulässig.

5.3.3 Der Vorstand wird vom/von der Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung vom/von der
Stellvertreter/in einberufen. Die anwesenden Vorstandsmitglieder sind immer beschlussfähig. Sie beschließen  mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden beziehungsweise des Stellvertreters/der Stellvertreterin.  Über Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom/von der  Vorsitzenden, bzw. des Stellvertreters/der Stellvertreterin und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

5.3.4 Die Vertretungsbefugnis nach § 26 II BGB haben der/die  Vorsitzende oder der/die
Stellvertreter/in jeweils gemeinsam mit dem/der Schatzmeister/in oder einem anderen Mitglied des Vorstandes.

6. Geschäftsjahr

6.1 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

7. Mittel des Vereins

7.1 Mittel des Vereins sind Beiträge, Veranstaltungsüberschüsse und Spenden sowie Zuwendungen der
Stadt Aachen und anderweitige Förderungen.

8. Auflösung des Vereins

 Für die Auflösung des Vereins bedarf es einer gesondert einzuberufenden Mitgliederversammlung.
Die Beschlussfassung erfolgt durch Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder.

Das Vereinsvermögen fällt nach Auflösung des Vereins der Stadt Aachen zu, die es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der bestehenden Städtepartnerschaften zu verwenden hat.

9. Annahme der Satzung

Diese Satzung wurde am 14. November 2008 von der Mitgliederversammlung angenommen.

Eingetragen ins Vereinsregister am 19. November 2009


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